Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden dürfen, wenn es um Überstundenzuschläge geht. In einem konkreten Fall ging es um einen Teilzeitpiloten der Lufthansa CityLine, der eine tarifliche Zusatzvergütung für Mehrflugdienststunden forderte. Die Forderung wurde zunächst abgelehnt, da die tarifliche Grenze sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitpiloten galt. Der EuGH urteilte jedoch, dass solche einheitlichen Regelungen eine Benachteiligung von Teilzeitkräften darstellen und nur unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt sind. Es muss ein triftiger sachlicher Grund vorliegen, der hier nicht gegeben war. Somit haben Teilzeitkräfte Anspruch auf pro-rata-temporis Überstundenzuschläge, unabhängig von tariflichen Vereinbarungen.

Hier das Urteil des EuGH in voller Länge: CURIA – Dokumente (europa.eu)